05 Budget überschritten, kein Honorar: Was das OLG Celle zum Kostenrahmen entschieden hat
Urteil: OLG Celle, 01.07.2026, Az. 14 U 59/25
Ein Architekt plant für ein Einfamilienhaus, das mit einer Budgetobergrenze von rund 350.000 Euro netto beauftragt wurde. Die Kostenschätzung, die er vorlegt, liegt bei 534.750 Euro — mehr als 50 Prozent über der Obergrenze. Die zweite Abschlagsrechnung über knapp 28.000 Euro bleibt unbezahlt. Der Architekt klagt.
Das OLG Celle wies die Klage ab. Auf keiner Anspruchsgrundlage.
Das Gericht hatte drei Kernfragen zu klären. Erstens: Galt überhaupt eine Baukostenobergrenze? Die ausdrückliche Formulierung im Vertrag bezeichnete nur den Honorarkorridor, nicht die maximalen Baukosten. Aber das genügte dem Gericht nicht allein. Es zog die gesamte vorvertragliche Korrespondenz heran — E-Mails, in denen die Bauherren ihr Budget mehrfach klar kommuniziert hatten, ohne dass der Architekt widersprochen hätte. Das reichte für eine konkludent vereinbarte Baukostenobergrenze.
Zweitens: Welche Folgen hat die Überschreitung? Wer schuldhaft mehr als 50 Prozent über dem vereinbarten Budget plant, hat nach diesem Urteil keinen Honoraranspruch — weder aus dem Vertrag, noch nach HOAI, noch aus Bereicherungsrecht. Die Planung ist für die Bauherren wertlos, wenn sie das Budget nicht einhalten können.
Drittens: Kann wenigstens anteilig nach der Budgetobergrenze abgerechnet werden? Auch das verneinte das Gericht. Die Architektenleistung war nicht teilbar, weil sich die Gesamtmaßnahme von Anfang an auf einen Kostenrahmen stützte, der nicht eingehalten wurde.
Neu und ausdrücklich entschieden hat das Gericht außerdem: Die Fiktionswirkung der Prüffähigkeit nach § 650g Abs. 4 S. 3 BGB gilt entsprechend auch für Abschlagsrechnungen. Wer die mangelnde Prüffähigkeit einer Abschlagsrechnung nicht binnen 30 Tagen rügt, verliert diesen Einwand.
Was das für eure Praxis bedeutet
Kostenmanagement ist keine Serviceleistung, die ihr dem Bauherrn anbietet — es ist eine Kernpflicht aus dem Architektenvertrag. Wenn der Auftraggeber ein Budget nennt, müsst ihr vor Vertragsschluss klären, ob eine Planung innerhalb dieses Rahmens überhaupt realistisch ist. Das ist eure Aufgabe, nicht die des Bauherrn.
Wird klar, dass das Budget nicht einzuhalten ist, muss die Information sofort und schriftlich an den Auftraggeber. Nicht am Ende der Planungsphase, wenn die Kostenschätzung vorliegt.
Und bei Abschlagsrechnungen: Legt immer eine konkrete Leistungsaufstellung bei. Dass die Frist-Fiktion greift, schützt euch nicht vor dem Verlust des Honoraranspruchs, wenn die Leistung selbst nicht vertragsgemäß ist.
Die vollständige Session als Aufzeichnung findet ihr hier:
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