02 Verbotene Rechtsdienstleistung: Was Architekt:innen nicht dürfen

Urteil: BGH, VII ZR 190/22 (Datum bitte vor Veröffentlichung prüfen)

Ihr formuliert eine Skontoklausel für den Bauvertrag des Auftraggebers. Oder ihr kommentiert das Leistungsverzeichnis juristisch. Oder ihr empfehlt, einen Bauvertrag zu kündigen. Das gehört für viele Büros zum Alltag. Es ist trotzdem verboten.

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zieht eine klare Grenze: Rechtliche Beratung und Vertragsgestaltung sind ausschließlich Rechtsanwälten vorbehalten. Wer als Planender eigenverantwortlich Bauvertragsklauseln formuliert, rechtlich bewertet oder Empfehlungen zur Kündigung von Bauverträgen gibt, erbringt eine unerlaubte Rechtsdienstleistung — auch ohne dass das im Vertrag so vereinbart ist. Entscheidend ist das eigenverantwortliche Handeln, nicht die ausdrückliche Beauftragung.

Der BGH hat in diesem Zusammenhang festgehalten: Vereinbarungen, die auf die Erbringung einer unerlaubten Rechtsdienstleistung zielen, sind nach § 134 BGB nichtig. Im Regelfall zieht das die Gesamtnichtigkeit des Architektenvertrages nach sich. Die Folgen: kein Honoraranspruch, kein bereicherungsrechtlicher Wertersatz, und die Mängelrechte des Auftraggebers entfallen ebenfalls. Das trifft beide Seiten — und ist für Büros in der Praxis eine erhebliche Haftungsgefahr.

Erlaubt bleibt die technische Erläuterung von Vertragsklauseln, solange keine eigenständige rechtliche Bewertung erfolgt. Die Grenze liegt dort, wo ihr nicht mehr beschreibt, was eine Klausel bedeutet, sondern bewertet, ob sie wirksam, günstig oder problematisch ist.

Noch ein Punkt, der oft übersehen wird: Auch das Bereitstellen von Vertragsmustern ist problematisch. Wer ein Muster weitergibt, erweckt den Eindruck, es sei geprüft und für den Einzelfall geeignet — auch das kann eine unerlaubte Rechtsdienstleistung sein.

Was das für eure Praxis bedeutet

Zieht eine klare Linie: Was ihr technisch erläutert, dokumentiert als technische Erläuterung. Was rechtlich zu bewerten ist, verweist ihr an einen Anwalt — und macht das schriftlich. Das schützt euch im Streitfall.

Sobald ein Auftraggeber erwartet, dass ihr Vertragsklauseln formuliert, Bauverträge juristisch prüft oder Empfehlungen zu Kündigung oder Gegenansprüchen gebt: Anwalt einschalten. Die Reichweite des Verbots erfasst auch unbewusstes Handeln.

Die vollständige Session als Aufzeichnung findet ihr hier:
https://www.linkedin.com/event/manage/7470561263354408961/

Zurück
Zurück

03 Geschuldete Leistungen im Architektenvertrag: Vertrag schlägt HOAI

Weiter
Weiter

01 Terminplan umgeworfen. Vertragsstrafe hinfällig?