03 Geschuldete Leistungen im Architektenvertrag: Vertrag schlägt HOAI

Urteil: OLG Celle, 28.01.2026, Az. 14 U 81/22

Was schuldet ihr als Planende eigentlich — das, was im Vertrag steht, oder das, was die HOAI als Leistungsbild vorschreibt? Die Frage klingt akademisch. In der Praxis entscheidet sie darüber, ob ihr euer Honorar bekommt.

Das OLG Celle hatte einen Fall zu beurteilen, in dem eine Architektin für LPH 1 und 2 beauftragt worden war. Im Vertrag war eine Anlage vereinbart, die fünf konkrete Leistungspositionen nannte. Das Projekt wurde vorzeitig beendet. Die Auftraggeberseite argumentierte, mehrere Grundleistungen nach HOAI seien nicht erbracht worden — und wollte die Abschlagsrechnungen zurück.

Das Gericht stellte klar: Maßgeblich für den Leistungsinhalt ist der Vertrag, nicht das HOAI-Leistungsbild. Die HOAI-Leistungsbilder sind Honorarberechnungsmodule — sie regeln die Vergütungshöhe, nicht die Frage, was dem Grunde nach geschuldet ist. Wer konkrete Leistungspositionen in einer Anlage vereinbart hat, schuldet genau diese — und nichts darüber hinaus.

Drei weitere Punkte aus diesem Urteil sind für die Praxis relevant: Erstens entsteht im Abrechnungsverhältnis nach vorzeitiger Vertragsbeendigung kein Abnahmevorbehalt mehr. Zweitens gilt: Werden Leistungen nach Vertragsbeendigung erbracht, zählen sie nicht mehr zur vergütungspflichtigen Leistung. Drittens schützt eine bloße Mängelbehauptung des Auftraggebers nicht vor dem Honoraranspruch — er muss konkrete Ansprüche darlegen und ausdrücklich aufrechnen.

Was das für eure Praxis bedeutet

Fasst den Leistungsinhalt im Vertrag so präzise wie möglich. Ein allgemeiner Verweis auf „LPH 1 und 2 gemäß HOAI" schafft Streitpotenzial darüber, was konkret geschuldet ist. Eine klare Anlage mit konkreten Leistungspositionen schützt beide Seiten.

Wenn ein Projekt vorzeitig endet: Stellt keine weiteren Leistungen erbringen, bevor die Situation rechtlich geklärt ist. Nachträgliche Leistungen zählen nicht mehr als vergütungspflichtiger Teil der vereinbarten Leistung.

Und wenn der Auftraggeber die Zahlung mit einer Mängelrüge verweigert: Lasst euch nicht einschüchtern. Er muss konkrete Ansprüche substantiiert darlegen und ausdrücklich zur Aufrechnung stellen.

Die vollständige Session als Aufzeichnung findet ihr hier:
https://www.linkedin.com/event/manage/7476228409724157952/

Zurück
Zurück

04 Bauzeit verzögert, Planer haftet? Was das OLG Stuttgart entschieden hat

Weiter
Weiter

02 Verbotene Rechtsdienstleistung: Was Architekt:innen nicht dürfen